Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Feuer im Freien, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Möchten Sie ein offenes Feuer (z.B. ein Lagerfeuer) entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten.

Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.

Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

  • Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
  • mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
  • Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

Des Weiteren ist zu beachten:

  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
  • Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
  • Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
  • Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
  • Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
  • Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebieten gelten und in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
  • Wenn das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung entzündet wird, was je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Fall sein kann, ist für die öffentliche Vergnügung als solche regelmäßig eine Anzeige spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde und im Einzelfall ggf. auch eine Erlaubnis erforderlich, sofern keine vorrangigen Spezialregelungen gelten (siehe Leistung "Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis" unter "Verwandte Themen").
  • Bei größeren Feuern kann es sich zur Vermeidung von Fehlalarmierungen empfehlen, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren.

Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.

    • § 4 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
    • § 24 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
    • § 25 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
    • Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
    • Art. 39 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
    • Art. 42 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
    • Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)

    Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes

    Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes - Baar

    AdresseVerwaltungsgemeinschaft Pöttmes
    Marktplatz 18
    86554 Pöttmes
    +49 8253 9998-0+49 8253 9998-0
    +49 8253 9998-500+49 8253 9998-500

    Verwaltungsgemeinschaft PöttmesOrt
    Marktplatz 18
    86554 Pöttmes

    Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)