Dienstleistungen: Markt Pöttmes

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Pöttmes
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Markt Pöttmes
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Informationen

Die Verwaltungsgerichte sind ein wesentlicher Pfeiler des Rechtsstaats. Insbesondere gewähren sie dem Bürger Rechtsschutz gegenüber dem Staat und sonstigen Trägern öffentlicher Gewalt. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz dient deren Kontrolle.

Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Jedes staatliche Handeln muss sich an Recht und Gesetz halten. Zum einen muss gegebenenfalls ein vorgeschriebenes Verfahren eingehalten werden (formelle Rechtmäßigkeit) und zum anderen muss das staatliche Handeln oder Unterlassen auch inhaltlich mit der Rechtsordnung im Einklang stehen (materielle Rechtmäßigkeit).

Die Bürger können jede Entscheidung der Verwaltung, von der sie selbst betroffen sind, richterlich überprüfen lassen. Der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richter kommt als einem der wesentlichen Merkmale des Rechtsstaats besondere Bedeutung zu. Sie garantiert, dass die Verfahren frei von Weisungen und Einflussnahmen behandelt werden.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zum Beispiel in folgenden Rechtsbereichen gegeben:

  • Bau- und Erschließungsrecht
  • Polizei- und Sicherheitsrecht
  • Versammlungsrecht
  • Gewerberecht
  • Beamtenrecht
  • Kommunalrecht 
  • Umweltrecht (Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserrecht)
  • Ausländer- und Asylrecht
  • Schul- und Hochschulrecht
  • Rundfunk- und Fernsehrecht
  • Straßenverkehrsrecht
  • Sozialrecht (soweit nicht die Sozialgerichte zuständig sind)

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in erster Instanz über technische Großvorhaben, wie z.B. den Bau, Ausbau und Betrieb von Verkehrsflughäfen, ferner über Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Bahnstrecken sowie für Hochspannungsfreileitungen und über Verfahren, die den Betrieb oder die Stilllegung von Kernkraftwerken betreffen.

  • Um gegen behördliches Handeln vorzugehen bzw. behördliches Tätigwerden zu erreichen, kommen verschiedene Rechtsbehelfe in Betracht. Soweit ein behördlicher Bescheid bereits ergangen ist, gibt die dort abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung Auskunft darüber, welcher Rechtsbehelf der richtige ist. Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Regel durch ein Urteil, das grundsätzlich nach einer mündlichen Verhandlung ergeht.
  • In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. In diesen Verfahren, die in der Regel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wird durch Beschluss entschieden.
  • In einigen in Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) abschließend aufgezählten Rechtsbereichen kann der Bürger grundsätzlich wählen, ob er gegen einen behördlichen Bescheid Widerspruch einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder ob er ohne vorheriges Widerspruchsverfahren unmittelbar klagt.

Örtliche Zuständigkeit

In Bayern sind insgesamt sechs Verwaltungsgerichte (in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg) sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (in München mit einer Außenstelle in Ansbach) mit den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten befasst.

Es gibt grundsätzlich für jeden Regierungsbezirk ein Verwaltungsgericht, das seinen Sitz jeweils an dem Sitz der Bezirksregierung hat; lediglich das Verwaltungsgericht Regensburg ist (aus historischen Gründen) für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz zuständig.

Welches der sechs Verwaltungsgerichte zuständig ist (örtliche Zuständigkeit), bestimmt sich in der Regel nach dem Sitz der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, dem Wohnsitz des Beschwerten oder dem Sitz des Beklagten. Sonderregelungen bestehen u.a. für Beamte, für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, ortsgebundene Rechte und für Grundstücksangelegenheiten. Näheren Aufschluss gibt § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder die Rechtsbehelfsbelehrung des behördlichen Bescheids.

Besetzung

Für die Besetzung der Spruchkörper gilt grundsätzlich das sog. Kollegialprinzip. Bei den Verwaltungsgerichten werden Streitsachen in der Regel durch drei Berufsrichter (einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer) und zwei ehrenamtliche Richter entschieden. Durch die Beteiligung von mehreren Richtern fließen die unterschiedlichen Erfahrungen und Ansichten der Richter in die Entscheidungsfindung mit ein. Dadurch wird ein ausgewogener, alle Aspekte eines Falles berücksichtigender Richterspruch gewährleistet. Zudem kommt den - rechtlich bedeutenderen - Entscheidungen der Kammer für die Behörden häufig der Charakter von "Richtlinien" darüber zu, wie künftige Fälle nach Recht und Gesetz zu behandeln sind. Davon profitiert letztlich auch der Bürger, der mit der Verwaltung zu tun hat. In gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in Asylverfahren, entscheiden Einzelrichter.

Beim Verwaltungsgerichtshof entscheiden regelmäßig Senate, die mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind Senate gebildet, die in der Regel mit einer Besetzung von fünf Berufsrichtern entscheiden.

Dreistufiger Aufbau und Instanzenzug

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Über den bayerischen Verwaltungsgerichten befindet sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Oberstes Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (mit Sitz in Leipzig).

Will der Bürger eine ihn betreffende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren, kann gegen Urteile, in denen das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, Berufung eingelegt  werden. Wurde die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zugelassen, kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Gegen Beschlüsse kann die Erhebung einer Beschwerde in Betracht kommen.

Besonderheiten gelten im Asylverfahrensrecht: eine Zulassung der Berufung durch die erste Instanz ist hier nicht möglich und die Beschwerde gegen Eilentscheidungen ist ausgeschlossen.

Welches Rechtsmittel im jeweiligen Fall das richtige ist, kann der Rechtsmittelbelehrung am Ende der jeweiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnommen werden. Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird die angegriffene Entscheidung zunächst nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen können nicht unbefristet angegriffen werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erwachsen sie in Rechtskraft. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit der Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidung.

Kosten

Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v. a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.

Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Diese kann auch ohne anwaltliche Vertretung beantragt werden.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits sind in der Regel von der unterliegenden Seite zu tragen. Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Hat die Klage Erfolg, erfolgt eine Rückerstattung.

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

AdresseBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Ludwigstr. 23
80539 München
+49 89 2130-0+49 89 2130-0
+49 89 2130-320+49 89 2130-320

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

AdresseBayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Kornhausgasse 4
86152 Augsburg
+49 821 327-04+49 821 327-04
+49 821 327-3149+49 821 327-3149

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)